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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / G. Anwendbarkeit von aktienrechtlichen Vorschriften (Abs. 4)

Dipl.-Kfm. Thomas Volkmer, Sascha Kaminski
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Rz. 26

[Autor/Zitation]

Gewisse aktienrechtliche Regelungen sind von Versicherungsunternehmen, die nicht in den Rechtsformen der AG oder KGaA betrieben werden oder kleinere Vereine darstellen, analog anzuwenden (vgl. § 341a Abs. 4).

 

Rz. 27

[Autor/Zitation]

Dies betrifft zum einen die Angaben zu den Bilanzposten Kapitalrücklage und Gewinnrücklage (vgl. § 152 Abs. 2, 3 AktG; anzugeben sind bei Kapitalrücklagen in der Bilanz oder im Anhang der Betrag, der im GJ eingestellt bzw. entnommen wurde. Zu den einzelnen Posten der Gewinnrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang jeweils gesondert anzugeben die Beträge, die die HV aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres eingestellt hat, sowie die Beträge, die aus dem Jahresüberschuss des GJ eingestellt bzw. entnommen wurden).

Zum anderen sind folgende aktienrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden:

  • § 170 AktG: Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichtes an den Aufsichtsrat,
  • § 171 AktG: Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes durch den Aufsichtsrat,
  • § 172 AktG: Feststellung des Jahresabschlusses durch Vorstand und Aufsichtsrat,
  • § 173 AktG: Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung,
  • § 174 AktG: Gewinnverwendung,
  • § 175 AktG: Einberufung der Hauptversammlung,
  • § 176 AktG: Vorlagen an Hauptversammlung sowie Anwesenheit des Abschlussprüfers.
[Autor/Zitation] Volkmer/Kaminski in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 341a HGB, Randziffer 26
[Autor/Zitation] Volkmer/Kaminski in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 341a HGB, Randziffer 27

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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