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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / F. Besonderheiten bei Neugründung und Umwandlung (Abs. 4 Satz 2)

Prof. Dr. Reinhard Heyd
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Rz. 31

[Autor/Zitation]

Die grundlegenden Vorschriften zur Eingruppierung eines Unternehmens als kleine, mittelgroße oder große KapGes. gelten für den Fall, dass dasselbe Unternehmen kontinuierlich fortgeführt wird. Für den Fall, dass eine Umwandlung oder Neugründung stattgefunden hat, bedarf es daher Sondervorschriften für die Kategorisierung in Größenklassen, die diesen besonderen Umständen Rechnung tragen. § 267 Abs. 4 Satz 2 bestimmt in diesen Fällen, dass die Rechtsfolgen der jeweiligen Größenklasse bereits für den ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung oder Umwandlung eintreten. Lediglich bei der formwechselnden Umwandlung finden diese Sondervorschriften keine Anwendung, weil dabei ja kein neues Unternehmen entsteht, sondern das bereits existierende Unternehmen fortbesteht. Anderenfalls würde die Gesellschaft ausschließlich aufgrund dieses Formwechsels ein Jahr früher als nach Abs. 4 Satz 1 in eine andere Größenklasse fallen. Insofern gelten in diesem Fall die Sondervorschriften nach Abs. 4 Satz 3.

Für die Ermittlung der Größenmerkmale im Falle von Umwandlung und Neugründung gelten keine Sondervorschriften, sofern sich das GJ und der Abschlussstichtag nicht ändern. Ergibt sich allerdings in diesem Zusammenhang ein Rumpfgeschäftsjahr, so sind folgende Besonderheiten zu beachten:

 

Rz. 32

[Autor/Zitation]

Eine Neugründung bedeutet die Errichtung einer KapGes. durch Übernahme der Aktien bzw. Gesellschaftsanteile (§ 29 AktG; § 5 GmbHG) und ihre rechtliche Entstehung erst nach Eintragung ins Handelsregister (§ 41 Abs. 1 Satz 1 AktG; § 11 Abs. 1 GmbHG; § 13 GenG). Eine errichtete Gesellschaft kann jedoch als sog. Vorgesellschaft bereits vor Eintragung ins Handelsregister Geschäfte aufgenommen haben.

Während die Bilanz und damit auch die Bilanzsumme eine stichtagsbezogen...

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