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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / E. Entsprechende Anwendung auf Konzernabschlüsse (Abs. 4)

Prof. Dr. Matthias Schüppen
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Rz. 34

[Autor/Zitation]

Die Regelung des Abs. 4 vermeidet den sonst absehbaren Streit, ob das Offenlegungsrecht des Abs. 1 sich auch auf den Bericht über die Prüfung eines KA bezieht. Dass auch über die Prüfung des KA ein Prüfungsbericht zu erstellen ist, ergibt sich unmittelbar aus § 321 Abs. 1. In den allermeisten Fällen konzernabschlusspflichtiger Muttergesellschaften ist der Prüfungsbericht des Konzerns wesentlich aussagekräftiger als der Prüfungsbericht der Einzelgesellschaft.

 

Rz. 35

[Autor/Zitation]

Nach dem Wortlaut der Norm knüpft der Anspruch daran an, dass die insolvente Gesellschaft zur Aufstellung eines KA und Konzernlageberichts verpflichtet ist. Tatsächlich kann es darauf nicht ankommen, denn wenn der KA gesetzwidrig nicht aufgestellt oder gesetzwidrig nicht geprüft wurde, existiert kein Prüfungsbericht, der Objekt der Offenlegung sein könnte. Richtigerweise kann sich der Anspruch aber nur auf existierende Prüfungsberichte richten. Umgekehrt entfällt das Einsichtsrecht in einen aufgrund durchgeführter Konzernabschlussprüfung tatsächlich vorliegenden Prüfungsbericht nicht aus dem Grund, dass der KA ohne gesetzliche Verpflichtung aufgestellt wurde, denn die Abschlussprüfung ist auch in diesen Fällen eine Pflichtprüfung iSd. § 316 (Schüppen in Heidel/Schall4, § 316 HGB Rz. 17; aA Justenhoven/Küster/Bernhardt in BeckBilKomm.14, § 321a HGB Rz. 19, 21).

 

Rz. 36

[Autor/Zitation]

Nach dem Gesetz bezieht sich der Anspruch nur auf den Fall, dass Schuldner die zur Aufstellung des KA verpflichtete Muttergesellschaft ist. Richtet sich der Anspruch von Gesellschaftern oder Gläubigern gegen eine Tochtergesellschaft, so hätten sie nach dem Gesetzeswortlaut keinen Zugriff auf den Konzernprüfungsbericht (C.A. Weber in Großkomm. HGB6, § 321a Rz. 20). Dies kann allerdings für die (p...

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