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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / a) Eröffnetes Insolvenzverfahren oder abgelehnte Insolvenzeröffnung

Prof. Dr. Matthias Schüppen
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Rz. 18

[Autor/Zitation]

Als "besondere Fälle", in denen Einblick in den Prüfungsbericht auch von sonst nicht berechtigten Gläubigern und Gesellschaftern verlangt werden kann, bestimmt die Norm das eröffnete Insolvenzverfahren und die Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse. Beides sind aufgrund gerichtlicher Entscheidung eindeutig und rechtssicher feststellbare Zeitpunkte und – anschließend – Zustände.

 

Rz. 19

[Autor/Zitation]

Die Insolvenzeröffnung erfolgt gem. § 27 InsO durch Beschluss des Insolvenzgerichts. Unerheblich ist, ob es sich um ein Regelinsolvenzverfahren (§§ 35 ff. InsO) oder eine Insolvenz in Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) handelt und ob das eröffnete Verfahren in einem Insolvenzplan mündet (§§ 217 ff. InsO).

 

Rz. 20

[Autor/Zitation]

Ebenso ist die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine im Beschlusswege gefasste Entscheidung des Insolvenzgerichts. Einschlägig und anspruchsbegründend ist nur die Ablehnung mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Insolvenzmasse (§ 26 InsO). Lehnt das Gericht die Insolvenzeröffnung ab, weil nach seiner Überzeugung kein Insolvenzgrund vorliegt (§ 16 InsO), eröffnet dies das besondere Einsichtsrecht nicht.

 

Rz. 21

[Autor/Zitation]

Theoretisch denkbar und in seltenen Fällen praktisch ist ein im Ausland gestellter Insolvenzantrag über das Vermögen einer deutschen der Abschlussprüfung unterliegenden Gesellschaft. Ergibt sich aus einem durchzuführenden Rechtsvergleich, dass der Insolvenzantrag und eine gerichtliche Entscheidung hierüber im Ausland äquivalente Funktionen wie im Inland haben, ist § 321a auch nach einer Insolvenzeröffnung (oder Ablehnung mangels Masse) im Ausland anwendbar.

[Autor/Zitation] Schüppen in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 321a HGB, Randzi...

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