Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / cc) Inhaltliche Anforderungen

Dr. Alexander Geißler, Dr. Georg Bestelmeyer
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 8

[Autor/Zitation]

Losgelöst von den genannten Anforderungen aus den Einzelvorschriften bestehen auch für den Konzernanhang allgemeine Grundsätze für die inhaltliche Gestaltung. Es gelten wie zum JA folgende Grundsätze (vgl. hierzu auch Grottel in Beck BilKomm.13, § 313 HGB Rz. 15 f.; Poelzig in MünchKomm. HGB4, § 313 Rz. 31 f.):

  • Klarheit und Übersichtlichkeit (vgl. Rz. 9 sowie § 284 Rz. 25),
  • Vollständigkeit (vgl. Rz. 10 sowie § 284 Rz. 25),
  • Wahrheit (vgl. Rz. 11 sowie § 284 Rz. 25),
  • Wesentlichkeit (vgl. Rz. 12 sowie § 284 Rz. 32),
  • Aufstellung in deutscher Sprache und Euro (§ 298 Abs. 1 iVm. § 244; vgl. Rz. 13 sowie § 284 Rz. 27),
  • Darstellungsstetigkeit (vgl. Rz. 14),
  • Unterlassen von Fehlanzeigen (§ 298 Abs. 1 iVm. § 265 Abs. 1 Halbs. 1; vgl. § 284 Rz. 30),
  • Jährlichkeit (vgl. Rz. 15 sowie § 284 Rz. 31).
 

Rz. 9

[Autor/Zitation]

Das Gebot der Klarheit und Übersichtlichkeit für den Konzernanhang ist § 297 Abs. 2 Satz 1 zu entnehmen (vgl. § 297 Rz. 49 ff.). Hiermit wird nicht nur ein formal zu wertendes Postulat erhoben; die Darstellung muss auch inhaltlich so gestaltet sein, dass der Konzernanhang seine durch § 297 Abs. 2 Satz 2 zugewiesene Funktion erfüllen kann und die Adressaten des Konzernabschlusses die ihnen vorgelegten Informationen übersichtlich und somit verständlich erhalten. Gestatten es die Grundsätze von Klarheit und Übersichtlichkeit, dass in der Konzernbilanz und -GuV Posten zusammengefasst werden (vgl. § 298 Abs. 1 iVm. § 265 Abs. 7 Nr. 2), so verlangt derselbe Grundsatz für den Konzernanhang umgekehrt die detaillierte und lückenlose Darstellung der zusammengefassten Posten, um den Verlust von Informationen präventiv zu vermeiden.

 

Rz. 10

[Autor/Zitation]

Die Darstellungen im Konzernanhang müssen ferner vollständig sein. Zwar gibt es keine dem § 300 Abs. 2 Satz...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Strategisches Talent- und Kompetenzmanagement
Strategisches Talent- und Kompetenzmanagement neu denken
Bild: Haufe Shop

Unternehmen, die strategisch Talente fördern und Potenziale entfalten, gelten als erfolgreicher. Das Buch bietet konkrete Bausteine zur Professionalisierung des Talentmanagements an. Mit Best-Practice-Beispielen, Tools und KI-Instrumenten zur Implementierung eines nachhaltigen Talentmanagements.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren