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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / C. Zweigniederlassungen (Abs. 2)

Dr. Marijan Nemet, Andreas Pahl
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Rz. 40

[Autor/Zitation]

Die Offenlegungsverpflichtungen betreffen nicht nur die Institute mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 340l Abs. 1). Auch Zweigniederlassungen in Deutschland von Unternehmen mit Sitz im Ausland (§ 340l Abs. 2) sind je nach Sitz der Hauptniederlassung und Art der betriebenen Geschäfte in unterschiedlichem Umfang zur Offenlegung von Unterlagen verpflichtet, wobei in diesen Fällen zwischen Unternehmen (Hauptniederlassungen) mit Sitz in einem Staat, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaft bzw. Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) ist und solchen Hauptniederlassungen, deren Sitz in einem Drittstaat liegt, zu unterscheiden ist (§ 340 Abs. 4 bzw. § 340l Abs. 2).

 

Rz. 41

[Autor/Zitation]

Sofern Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland (= Drittstaat) als Kreditinstitute gelten (§ 53 Abs. 1 KWG), haben diese die Vorschriften des Vierten Abschnitts Erster Unterabschnitt des HGB (§§ 340 ff.) zu beachten (§ 340 Abs. 1). In diesem Fall sind grds. neben den (eigenen) Unterlagen der Zweigniederlassungen auch die nach dem Recht des Drittstaats aufgestellten und geprüften Unterlagen der Hauptniederlassung offenzulegen (§ 340l Abs. 2 Satz 1; vgl. Krumnow ua., Rechnungslegung der Kreditinstitute2, § 340l HGB Rz. 78). Dies gilt auch für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Hauptniederlassungssitz, für die die Finanzdienstleistungsinstituts-Eigenschaft nach § 53 KWG angenommen wird (§ 340 Abs. 4 Satz 1).

 

Rz. 42

[Autor/Zitation]

Der Inhalt des Abschlusses der Zweigniederlassung richtet sich in diesen Fällen nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 KWG: Aufstellung einer "Vermögensübersicht" und einer Aufwands- und Ertragsrechnung sowie eines Anhangs, die als JA nach § 26 KWG gelten. Ferner ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 KW...

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