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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / C. Veröffentlichung

Dr. Markus Adick
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Rz. 7

[Autor/Zitation]

Die APAS hat die ihr mitgeteilten Entscheidungen in Bußgeld- und Strafverfahren nach § 69 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und 2 WPO unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Die Vorschrift folgt dem Prinzip des "Naming and Shaming" und ist nicht unumstritten. Nach teilweise vertretener Auffassung hat sie Sanktionscharakter, was angesichts der absehbaren Reputations- und Vermögensschäden, die "Pranger"-Vorschriften für den Betroffenen haben, nicht allzu fernliegt. Die Gegenansicht erkennt der Vorschrift primär einen Präventivcharakter zu (vgl. Anders, NZG 2018, 691, 670 mwN). Eine Einschränkung der Publizität ergibt sich aus Abs. 2 Satz 2. Hiernach werden Bußgeldentscheidungen und strafrechtliche Verurteilungen anonymisiert bekannt gemacht, wenn eine öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre. Die Dauer der Veröffentlichung ergibt sich aus § 69 Abs. 3 WPO, wonach eine Bekanntmachung nach fünf Jahren zu löschen ist.

[Autor/Zitation] Adick in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 335c HGB, Randziffer 7

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