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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / C. Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernlageberichterstattung

Dr. Niels Henckel
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Rz. 81

[Autor/Zitation]

Ausgehend vom Zweck der Konzernlageberichterstattung haben sich Grundsätze ordnungsmäßiger (Konzern-)Lageberichterstattung herausgebildet (s. ausführlich Fink/Kajüter, Lageberichterstattung2, 75 ff.; s. grundlegend Baetge/Fischer/Paskert, Der Lagebericht, 1989, passim). Damit ein Konzernlagebericht den Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so darstellen kann, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird (§ 315 Abs. 1 Satz 1), muss er verlässlich und ausgewogen, klar und übersichtlich, vollständig und aus sich heraus verständlich sein (vgl. bezogen auf den Lagebericht WP Handbuch18, Kap. F Rz. 1380). Diese Grundsätze ordnungsmäßiger (Konzern-)Lageberichterstattung hat das DRSC in seinen Verlautbarungen aufgegriffen; in der vom DRSC veröffentlichen Form besteht für sie die Vermutung, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung zu entsprechen (s. Rz. 36).

 

Rz. 82

[Autor/Zitation]

Der Grundsatz der Vollständigkeit (DRS 20.12) gebietet es, dem verständigen Adressaten sämtliche Informationen zu vermitteln, die dieser iSd. in Rz. 11 ff. dargestellten Zwecke des Konzernlageberichts benötigt. Fehlen nicht wesentliche Angaben, ist der Konzernlagebericht trotzdem vollständig. Das Vollständigkeitsgebot macht es also bspw. keineswegs erforderlich, im Risikobericht sämtliche Risiken, denen der Konzern ausgesetzt ist, darzustellen, und ebenso wenig ist im Wirtschaftsbericht auf alle Geschäftsvorfälle einzugehen (vgl. Grottel in Beck BilKomm.13, § 289 HGB Rz. 22). Zum Fehlen einer allgemeinen Schutzklausel, vor allem aber zum dennoch unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässigen Unterlassen von Informationen, s. Rz. 251 ff.

 

Rz. 83

[Autor/Zitation]

Der Vollständigkeitsgr...

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