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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 4. Bedeutung von Standards des Deutschen Rechnungslegung Standards Committee

Dr. Niels Henckel
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Rz. 36

[Autor/Zitation]

§ 315 wird durch DRS 20 konkretisiert (DRS 20.1). Mit Bekanntmachung durch das BMJ wurde DRS 20 grds. verbindlich. Es wird gem. § 342 Abs. 2 vermutet, dass ein unter Beachtung des DRS 20 aufgestellter Konzernlagebericht auch die die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beachtet (s. ergänzend IDW PS 201 nF Rz. 14; zu verfassungsrechtlicher und gesetzessystematischer Kritik s. Justenhoven/Holland in Beck BilKomm.13, § 342 HGB Rz. 23 f.).

 

Rz. 37

[Autor/Zitation]

DRS 20 hat die Inhalte der DRS 5, DRS 5-10 bzw. 5-20 und DRS 15 zusammengeführt, die Auslegung dabei aber gründlich überarbeitet und erweitert, und diese Vorgängerstandards letztlich abgelöst. Im Anwendungsbereich des DRS 20 liegen Konzernlageberichte für nach dem 31.12.2012 beginnende GJ (DRS 20.236).

 

Rz. 38

[Autor/Zitation]

DRS 20 ist für alle MU gültig, die gesetzlich zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gem. § 315 verpflichtet sind oder die freiwillig einen Konzernlagebericht aufstellen (DRS 20.5). Damit gilt DRS 20 auch für solche MU, die nach Maßgabe des § 315e einen IFRS-Konzernabschluss aufstellen. DRS 20 selbst ist branchenneutral ausgestaltet, das gilt auch für dessen Anwendungsbereich (DRS 20.7). Lediglich DRS 20 Anlage 1 und 2 enthalten für Kreditinstitute/Finanzdienstleistungsinstitute sowie für Versicherungsunternehmen zusätzliche branchenbesondere Regelungen zur Risikoberichterstattung. Einzelne Regelungen des DRS 20 gelten nur für bestimmte kapitalmarktorientierte MU. Erkennbar ist dies dadurch, dass derartige Textziffern im DRS 20 mit dem Buchst. "K" markiert sind (DRS 20.6).

 

Rz. 39

[Autor/Zitation]

DRS 16 konkretisiert die gesetzlichen Regelungen zur Zwischenlageberichterstattung (DRS 20.9 f.).

 

Rz. 40

[Autor/Zitation]

Ob eine in DRS 20 form...

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