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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / B. Vorlagepflicht (Satz 1)

Prof. Dr. Peter Oser
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Rz. 10

[Autor/Zitation]

Damit der AR die Rechnungslegung des Unternehmens prüfen kann, ist ihm diese vorzulegen. Satz 1 enthält zwar eine etwas andere Formulierung als sein aktienrechtliches Pendant, § 170 Abs. 1 AktG. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Regelungsgehalt für die Vorlagepflicht nach PublG abweichend ist. Vorlagepflichtig sind die gesetzlichen Vertreter (vgl. § 4 Abs. 1 PublG).

 

Rz. 11

[Autor/Zitation]

Die gesetzlichen Vertreter haben dem AR den Jahresabschluss, den Lagebericht (soweit er aufzustellen ist oder freiwillig aufgestellt wird) und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers vorzulegen. Meines Erachtens ist dem AR auch die Anlage zur Bilanz (§ 5 Abs. 5 Satz 3 PublG), die nicht Bestandteil des JA wird, vorzulegen, falls das Unternehmen die Erleichterung bei der Offenlegung der Rechnungslegung gem. § 5 Abs. 5 Satz 3 PublG nutzt (aA wohl Markworth/Pöschke in Staake/Schülke, § 7 PublG Rz. 3).

Findet eine Nachtragsprüfung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 PublG iVm. § 316 Abs. 3 HGB) statt, ist dem AR auch der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers über die Nachtragsprüfung vorzulegen.

 

Rz. 12

[Autor/Zitation]

Der Vorstand hat dem AR die Unterlagen (Rz. 11) unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) nach Eingang des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers vorzulegen.

 

Rz. 13

[Autor/Zitation]

Adressat der Vorlagepflicht ist der AR in seiner Gesamtheit, also als Organ, nicht die einzelnen Mitglieder des AR (vgl. Markworth/Pöschke in Staake/Schülke, § 7 PublG Rz. 3).

 

Rz. 14

[Autor/Zitation]

Satz 3 der Vorschrift verweist auf § 170 Abs. 3 AktG. Danach hat jedes Aufsichtsratsmitglied das (Individual-)Recht auf Kenntnisnahme der Unterlagen. Sie sind auch jedem Mitglied auf Verlangen rechtzeitig auszuhändigen, wenn das Gremium nichts anderes beschlossen hat. Für die...

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