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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / b) Risiken auf Abschlussebene und auf Aussagenebene

Prof. Dr. Christopher Almeling
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Rz. 360

[Autor/Zitation]

Nach ISA 315 (Revised 2019) Rz. 28 hat der Abschlussprüfer die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen zu identifizieren und festzustellen, ob sie auf der Abschlussebene oder der Aussageebene für Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden und Abschlussangaben bestehen.

 

Rz. 361

[Autor/Zitation]

Gemäß ISA 315 (Revised 2019) Rz. A195 betreffen Risiken wesentlicher falscher Darstellungen auf Abschlussebene solche Risiken, die sich umfassend auf den Abschluss als Ganzes beziehen und sich möglicherweise auf viele Aussagen auswirken. Beispiele für solche Risiken sind:

  • Risiko der Außerkraftsetzung von Kontrollen durch das Management und andere Mängel im Kontrollumfeld (vgl. Rz. 373),
  • Risiken, die die Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit in Frage stellen (vgl. Rz. 455 ff.),
  • Mängel in Informations- und Kommunikationssystemen (Buchführungssystem, IT-Umgebung).
 

Rz. 362

[Autor/Zitation]

Jahres- und Konzernabschlüsse enthalten als Sachverhaltsinformationen (vgl. Rz. 121) verschiedene – implizite und explizite – Aussagen. Der Abschlussprüfer identifiziert Risiken wesentlicher falscher Darstellungen auf Aussagenebene (ISA 315 (Revised 2019) Rz. 28(b)), da je nach Aussage die Risiken auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen bzw. eine unterschiedliche prüferische Reaktion erfordern können.

 

Rz. 363

[Autor/Zitation]

ISA 315 (Revised 2019) Rz. A190 unterteilt die Aussagen bei der Prüfung eines JA oder Konzernabschlusses in folgende Kategorien:

  • Aussagen zu Arten von Geschäftsvorfällen und Ereignissen sowie damit verbundene Abschlussangaben für den zu prüfenden Zeitraum:
    • Eintritt – aufgezeichnete oder angegebene Geschäftsvorfälle und Ereignisse haben stattgefunden, und diese Geschäftsvorfälle und Ereignisse sind der Einheit zuzurechnen.
    • Vollständigkeit – sä...

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