Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / b) Forderungen gegen verbundene Unternehmen (B.II.2.)

Prof. Dr. Marco Staake
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 229

[Autor/Zitation]

Unabhängig von ihrer Entstehungsursache sind alle dem Umlaufvermögen zurechenbaren Forderungen gegen verbundene Unternehmen (zum Begriff und zur Abgrenzung s. § 271 Rz. 78 ff.) unter diesem Posten auszuweisen (WP Handbuch18, Kap. F Rz. 413). Daher kommen sowohl Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (ggf. unter Vermerk ihrer Mitzugehörigkeit) als auch Forderungen aus zB kurzfristigen Darlehen, Gewinnausschüttungen und Gewinnabführungsverträgen infrage. Zum Zeitpunkt der Vereinnahmung von Beteiligungserträgen s. § 252 Rz. 235 ff.

 

Rz. 230

[Autor/Zitation]

Dabei ist unerheblich, ob zum Zeitpunkt der Begründung der Forderung das Unternehmen als verbundenes anzusehen war oder dieser Tatbestand erst später verwirklicht wurde. Ausschlaggebend ist allein, dass es sich um am Abschlussstichtag verbundene Unternehmen handelt (Marx/Dallmann in BKT, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz. 83 [7/2022]). Umgekehrt ist eine Forderung gegen ein Unternehmen, das nur zum Zeitpunkt ihrer Entstehung, nicht jedoch am Abschlussstichtag verbundenes Unternehmen war, nicht hier auszuweisen. Der Ausweis unter diesem Posten hat grds. Vorrang; ggf. ist die Mitzugehörigkeit zu ihm zu vermerken. Besteht zugleich ein Beteiligungsverhältnis iSv. § 271 Abs. 1, hat der Ausweis unter verbundenen Unternehmen ebenfalls Vorrang (Rz. 147 ff. mit Beispielen).

 

Rz. 231

[Autor/Zitation]

Gesetzlich nicht geregelt ist die Frage, ob auch an verbundene Unternehmen geleistete Anzahlungen gesondert auszuweisen sind. Dem Sinn und Zweck der Offenlegung von Unternehmensverflechtungen würde ein solcher Ausweis entsprechen, der daher als freiwillige Erweiterung des gesetzlichen Gliederungsschemas aufgenommen werden kann.

 

Rz. 232

[Autor/Zitation]

Zum Vermerk der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem J...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    340
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    294
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    252
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    251
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    243
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    234
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    209
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    185
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    167
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    147
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    143
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    139
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    139
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    136
  • Nächtliches Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen verfassungsgemäß
    129
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    118
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    117
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    115
  • Stornokosten als steuerbare Leistung im Hotelgewerbe (zu § 1 UStG)
    113
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    111
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Top-Themen
Downloads
Shop

Empfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Ego first!
Ego first!
Bild: Haufe Shop

Narzisstische Persönlichkeiten sind im Berufsalltag keine Seltenheit. Doch wie geht man am besten mit ihnen um? Dieses Buch liefert praxisnahe Gesprächstechniken und Handlungsempfehlungen, um souverän mit narzisstischen Charakteren im Führungsalltag umzugehen.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren