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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / b) Beurteilungszeitraum

Prof. Dr. Stephan Meyering, Prof. Dr. Matthias Gröne
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Rz. 85

[Autor/Zitation]

Aus dem Gesetz lassen sich keine Maßgaben für die Bestimmung ableiten, auf welchen Zeitraum sich die Fortführungsprognose erstrecken muss. Im älteren Schrifttum wurde als maßgeblicher Zeitraum zumeist ein überschaubarer Zeitraum verstanden bzw. ein Zeitraum, für den ausreichend sicher von einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen werden kann (Kahle/Cortez in HKMS3, § 252 HGB Rz. 53; Kleindiek in Großkomm. HGB6, § 252 Rz. 11; Schulze-Osterloh, DStR 2007, 1006, 1007; Tiedchen in BeckOGK HGB, § 252 Rz. 24 [1/2023]).

Begründet wurde dies zum einen mit den Unwägbarkeiten der unternehmerischen oder wirtschaftlichen Entwicklung sowie zum anderen mit der Vielfalt möglicher unternehmensindividueller Besonderheiten, aufgrund derer eine allgemeine Bestimmung des Zeitraums nicht möglich sein soll (Kahle/Cortez in HKMS3, § 252 HGB Rz. 54). Mit diesen Leerformeln war für die Bilanzierungspraxis allerdings wenig gewonnen.

 

Rz. 86

[Autor/Zitation]

Dieser Unbestimmtheit ist das Schrifttum zunehmend dadurch begegnet, dass ein 12-monatiger Beurteilungszeitraum gefordert wird (erstmals: Janssen, WPg. 1984, 341, 346; Adam/Quick, BFuP 2010, 243, 247; Frystatzki, DStR 2017, 1494, 1495; IDW PS 270 Rz. 18; Sarx, ZfB Erg. 1/1987, 29; Störk/Büssow in Beck BilKomm.13, § 252 HGB Rz. 16; Groß/Amen, DB 2005, 1861, 1865).

Dieser Ansicht hat sich auch die höchstrichterliche Rspr. angeschlossen ("regelmäßig jedenfalls auf das auf den Abschlussstichtag folgende Geschäftsjahr"), ohne sie allerdings näher zu begründen (BGH v. 26.1.2017 – IX ZR 285/14, ZIP 2017, 427, 429). Eine derartige Begründung kann nur aus den Zwecken des handelsrechtlichen JA abgeleitet werden, dh. sowohl aus der Informationsvermittlung wie auch der vorsichtigen Gewinnbemessung. Dies führt zu einem tend...

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