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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / b) Aufstellung des Jahresabschlusses

Prof. Dr. Marco Staake
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Rz. 5

[Autor/Zitation]

Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist die Vorbereitung des Abschlusses bis zur Beschlussreife. Erforderlich ist hierzu eine zusammenfassende Übernahme des Zahlenwerks aus Buchführung und Inventar (§§ 238, 240) in die Bilanz und die GuV unter Vornahme der erforderlichen Abschlussbuchungen (vgl. Hennrichs in BeckOGK HGB, § 270 Rz. 7 [9/2023]). Bei der Aufstellung sind die allgemeinen bilanzrechtlichen Vorgaben der §§ 242 ff. und die Regelungen des konkreten Gesellschaftsvertrags zu beachten. Hierbei sind die bilanzmäßig zu erfassenden Sachverhalte kaufmännisch zu bewerten und bestehende Ansatz- und Bewertungswahlrechte auszuüben (Hennrichs in BeckOGK HGB, § 270 Rz. 7 [9/2023].

 

Rz. 6

[Autor/Zitation]

Die Aufstellungsfrist beträgt gem. § 264 Abs. 1 Satz 3 grds. drei Monate nach Ablauf des GJ. Handelt es sich um eine kleine Gesellschaft iSd. § 267 Abs. 1, verlängert sich die Frist auf sechs Monate (§ 264 Abs. 1 Satz 4). Für Gesellschaften, die dem Publizitätsgesetz unterfallen, gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PublG eine Aufstellungsfrist von drei Monaten. Allerdings sind die genannten Fristen im Rahmen des § 270 nicht relevant, da der damit verfolgte Beschleunigungszweck hier nicht einschlägig ist (Hennrichs in BeckOGK HGB, § 270 Rz. 18 [9/2023]). Änderungen können vielmehr bis zur Feststellung des JA vorgenommen werden. Die Aufstellung ist nämlich erst abgeschlossen, wenn ein endgültiger Entwurf des JA vorgelegt wird, über dessen Feststellung die Gesellschafter dann im nächsten Schritt zu entscheiden haben. Der aufgestellte, aber noch nicht festgestellte JA ist stets nur ein Entwurf und rechtlich noch nicht verbindlich (vgl. Reiner in MünchKomm. HGB[5], § 270 Rz. 4).

 

Rz. 7

[Autor/Zitation]

Die Aufstellung des JA ist eine Maßnahme der Geschäftsführung (Hennr...

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