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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / B. Anwendungsbereich der Vorschrift

Prof. Dr. Hans-Joachim Böcking, Prof. Dr. Marius Gros
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Rz. 3

[Autor/Zitation]

In den Anwendungsbereich des § 263 fallen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands, hierbei handelt es sich hauptsächlich um kommunale Eigen- und Regiebetriebe (vgl. Böcking/Gros in Wiedmann/Böcking/Gros, BilR4, § 263 HGB Rz. 2).

Dabei unterscheiden sich Eigen- und Regiebetriebe im Wesentlichen in ihrer Selbständigkeit von tragenden Kommunen. Eigenbetriebe sind ausgegliedert und organisatorisch verselbständigt. Durch die Organisationsform der Eigenbetriebe erfolgt ein Kompromiss zwischen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie kaufmännischer Unternehmensführung und dem weiterhin bestehenden Einfluss und der Kontrolle der Kommunen. So wird diese Organisationsform bspw. für Stadtwerke, Bäder und kommunale Krankenhäuser gewählt. Hingegen sind Bruttoregiebetriebe organisatorisch und haushaltsrechtlich in die Kommunalverwaltung eingegliedert. Dementsprechend verfügen Bruttoregiebetriebe über kein eigenständiges Rechnungswesen. Sie decken den Eigenbedarf der Verwaltung bspw. als Friedhofsgärtnereien und städtische Bauhöfe (vgl. Cronauge/Westermann, Kommunale Unternehmen4, Rz. 152; Fabry in Fabry/Augutsen2, Teil 1 Rz. 10 ff.).

Nettoregiebetriebe stellen hingegen eine Übergangsform zum Eigenbetrieb dar. Sie verfügen über ein von der Kommunalverwaltung getrenntes Rechnungswesen entsprechend dem jeweilig gültigen Eigenbetriebsrecht, lediglich ihr Ergebnis wird in den Kommunalabschluss miteinbezogen. Die Kommunen verzichten dabei auf selbständige Regelungen für Regiebetriebe (vgl. Braun/Wildermuth in HKMS3, § 263 HGB Rz. 6; Hellermann in Hoppe/Uechtritz/Reck3, § 7 Rz. 25; Cronauge/Westermann, Kommunale Unternehmen4, Rz. 30 ff.).

 

Rz. 4

[Autor/Zitation]

Voraussetzend für den Anwendungsbe...

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