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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / B. Anwendungsbereich

Prof. Dr. Sebastian Mock
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Rz. 6

[Autor/Zitation]

Der Anwendungsbereich von § 327 beschränkt sich auf mittelgroße Kapitalgesellschaften, die in § 267 Abs. 2 definiert werden. Dazu zählen über § 264a auch kapitalistische Personengesellschaften (Drinhausen/Granzow in BeckOGK HGB, § 327 Rz. 2 [9/2023]; Fehrenbacher in MünchKomm. HGB[5], § 327 Rz. 3; Keller in Heidel/Schall[4], § 327 HGB Rz. 1; Zetzsche in HKMS[3], § 327 HGB Rz. 9). Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 327 (arg. § 340a Abs. 1, § 341a Abs. 1). Auch Unternehmen mit Bundesbeteiligung können die Erleichterungen von § 328 nutzen; dem steht auch § 65 Abs. 1 Nr. 4 BHO nicht entgegen, da es sich dabei um eine interne Vorgabe für einen Gesellschafter handelt (Grottel in Beck BilKomm.[14], § 327 HGB Rz. 2; Kersting in Großkomm. HGB[6], § 327 Rz. 3).

 

Rz. 7

[Autor/Zitation]

Die Erleichterungen nach § 327 betreffen ausschließlich den Jahresabschluss, so dass sich daraus keinerlei Erleichterungen für die Konzernberichterstattung ergeben (so auch Drinhausen/Granzow in BeckOGK HGB, § 327 Rz. 9 [9/2023]; Keller in Heidel/Schall[4], § 327 HGB Rz. 2; Kersting in Großkomm. HGB[6], § 327 Rz. 3; Zetzsche in HKMS[3], § 327 HGB Rz. 12).

 

Rz. 8

[Autor/Zitation]

Die Anwendbarkeit von § 327 beschränkt sich auf mittelgroße KapGes., so dass kleine und Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1, § 267a) davon keinen Gebrauch machen können (Kersting in Großkomm. HGB[6], § 327 Rz. 4); dies ist auch nicht erforderlich, da für diese die Erleichterung des § 266 Abs. 1 Satz 3 und 4 ohnehin gelten.

[Autor/Zitation] Mock in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 327, Randziffer 6
[Autor/Zitation] Mock in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 327...

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