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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / III. Rechtsentwicklung

Prof. Dr. Sebastian Mock
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Rz. 3

[Autor/Zitation]

Die Regelung des § 327 geht auf das BiRiLiG v. 19.12.1985 (BGBl. I 1985, 2355) zurück, mit dem dieser zur Umsetzung der europäischen Bilanzrichtlinien (Rz. 4) neu eingeführt wurde. Mit dem BilReG v. 4.12.2004 (BGBl. I 2004, 3166) kam es zu einer redaktionellen Anpassung von Nr. 2 (Rz. 13). Durch das EHUG v. 10.11.2006 (BGBl. I 2006, 2553) wurden die Vorgaben in Nr. 1 und 2 geändert. Weitere Änderungen in den Nr. 1 und Nr. 2 erfolgten durch das BilMoG v. 25.5.2009 (BGBl. I 2009, 1102) und durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung v. 22.12.2011 (BGBl. I 2011, 3044). Mit dem DiRUG v. 5.7.2021 (BGBl. I 2021, 3338) kam es einer redaktionellen Anpassung des einleitenden Satzteils. Durch das Gesetz zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen und zur Umsetzung der RL (EU) 2021/2101 (EStOffRLUG) v. 19.6.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 154) wurde der Adressatenkreis von § 327 konkretisiert. Seitdem ist die Norm unverändert.

[Autor/Zitation] Mock in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 327, Randziffer 3

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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