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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / aa) Nach diesem Tag

Prof. Dr. Guido Förster
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Rz. 192

[Autor/Zitation]

Die Erfolgswirksamkeit der Ausgaben bzw. Einnahmen nach dem Abschlussstichtag liegt vor, wenn ein Vertragspartner bereits eine Leistung erbracht hat (Ausgabe bzw. Einnahme vor dem Abschlussstichtag), für die die Gegenleistung des anderen Vertragspartners noch aussteht (vgl. Ch. Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 198 Rz. 75; so auch Rz. 58 ff. und Rz. 160 ff.). Dazu muss ein inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Leistung (Zahlung) und der Gegenleistung (Sach- oder Dienstleistung) bestehen, der sich üblicherweise über eine rechtlich gesicherte Beziehung bzw. aus einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ergibt (vgl. Altenburger/Schiebel/Rohatschek in Zib/Dellinger, § 198 Rz. 59; so auch Rz. 62). Abseits von vertraglichen Regelungen wird für den Ansatz von RAP als ausreichend angesehen, wenn die Umstände des Einzelfalls eine hinreichend genaue Bestimmung des von den Vertragsparteien beabsichtigten Zusammenhangs von Leistung und Gegenleistung ermöglichen (vgl. Altenburger/Schiebel/Rohatschek in Zib/Dellinger, § 198 Rz. 59; Förschle/Scheffels, DB 1993, 2399; Küting/Trützschler in HdR-E § 250 Rz. 68 [12/2019]).

[Autor/Zitation] Dokalik/Stückler in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 250 HGB, Randziffer 192

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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