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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 6. Rechtsfolgen des Abs. 2 Satz 2

Henrik Stutzmann, Dr. Markus Suchanek
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Rz. 370

[Autor/Zitation]

Als Rechtsfolge ordnet Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 für die Bilanz an, dass die Vermögensgegenstände des Deckungsvermögens mit den Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen zu verrechnen sind. Er kodifiziert mithin ein bilanzielles Verrechnungsgebot. Folge des Verrechnungsgebots ist, dass, wenn die zum ggf. abgezinsten Erfüllungsbetrag bewerteten Altersversorgungsverpflichtungen das nach § 253 Abs. 1 Satz 4 zum beizulegenden Zeitwert bewertete Deckungsvermögen (s. hierzu Rz. 369) übersteigen, mithin also eine Nettoschuld verbleibt, der Schuldüberhang unter der jeweiligen Rückstellungskategorie des § 266 Abs. 3 B. (idR als Rückstellung für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen) zu passivieren ist (s. hierzu im Einzelnen IDW RS HFA 30 Rz. 82 ff.). Im Weiteren sollte auch der Hinweis auf die Saldierung mit dem Deckungsvermögen gegeben werden (vgl. auch Ballwieser in MünchKomm. HGB4, § 246 Rz. 146; Kahle/Kopp/Baltromejus in HKMS3, § 246 HGB Rz. 241). Verbleibt nach Verrechnung hingegen ein Aktivüberhang, ist dieser nach Abs. 2 Satz 3 in einem gesonderten Posten auszuweisen (s. hierzu Rz. 372). Im Anhang sind nach § 285 Nr. 25 Halbs. 1 die Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert des verrechneten Deckungsvermögen sowie der notwendige Erfüllungsbetrag iSv. § 253 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der verrechneten Schulden anzugeben (vgl. IDW RS HFA 30 Rz. 83).

 

Rz. 371

[Autor/Zitation]

Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 regelt entsprechend die Umsetzung des Saldierungsgebots für die GuV, so dass die den Altersversorgungsschulden zugehörigen Aufwendungen und Erträge aus der Abzinsung mit den aus dem zu verrechnenden Vermögen resultierenden Aufwendungen und Erträgen zu saldieren sind. Der Ausweis erfolgt bei Kapitalges...

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