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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 4. Rechtsfolge: Ansatz- und Abschreibungspflicht

Henrik Stutzmann, Dr. Markus Suchanek
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Rz. 325

[Autor/Zitation]

Rechtsfolge des Abs. 1 Satz 4 ist, dass der Unterschiedsbetrag, der als Geschäfts- oder Firmenwert definiert wird, als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand gilt. Aus dieser Fiktion resultiert eine handelsbilanzielle Ansatzpflicht. Der Geschäfts- oder Firmenwert gehört sodann nach der Bilanzgliederung des § 266 Abs. 2 A.I.3 zu den immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Da der fingierte Vermögensgegenstand im Weiteren nur zeitlich begrenzt nutzbar ist, gelten die allgemeinen Vorschriften zur Zugangs- und Folgebewertung des § 253, auf deren Basis er nach § 253 Abs. 3 Satz 1 planmäßig über seine im Zeitpunkt der Aktivierung zu schätzende individuelle betriebliche Nutzungsdauer abzuschreiben ist (vgl. Kahle/Kopp/Baltromejus in HKMS3, § 246 HGB Rz. 193); Anhaltspunkte für die Schätzung der individuellen betrieblichen Nutzungsdauer können nach der Gesetzesbegründung zum BilMoG bspw. sein (vgl. BT-Drucks. 16/10067, 48):

"Die Art und die voraussichtliche Bestandsdauer des erworbenen Unternehmens, die Stabilität und Bestandsdauer der Branche des erworbenen Unternehmens, der Lebenszyklus der Produkte des erworbenen Unternehmens, die Auswirkungen von Veränderungen der Absatz- und Beschaffungsmärkte sowie der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auf das erworbene Unternehmen, der Umfang der Erhaltungsaufwendungen, die erforderlich sind, um den erwarteten ökonomischen Nutzen des erworbenen Unternehmens zu realisieren, die Laufzeit wichtiger Absatz- oder Beschaffungsverträge des erworbenen Unternehmens, die voraussichtliche Tätigkeit von wichtigen Mitarbeitern oder Mitarbeitergruppen für das erworbene Unternehmen, das erwartete Verhalten potenzieller Wettbewerber des erworbenen Unternehmens sowie die voraussichtliche Dauer der Beherrsc...

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