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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 3. Berichtigungen und Änderungen der Bilanz

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
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Rz. 46

[Autor/Zitation]

Das HGB enthält – anders als das Steuerrecht – keine besonderen gesetzlichen Regelungen für nachträgliche Modifikationen der Bilanz. Begriffsprägend ist auch für die Handelsbilanz die steuerrechtliche Unterscheidung von Bilanzberichtigung und Bilanzänderung (Merkt in Hopt41, § 245 HGB Rz. 4 f.; Hoffmann/Lüdenbach, NWB Komm. Bilanzierung14, § 252 HGB Rz. 244 ff.; zu Einzelheiten der Änderung von JA und Konzernabschlüssen IDW RS HFA 6, WPg Supplement 2/2007, 77 ff.).

 

Rz. 47

[Autor/Zitation]

Das Steuerrecht unterscheidet in § 4 Abs. 2 EStG die Bilanzberichtigung einer fehlerhaften Bilanz von der Bilanzänderung (Schumann, EStB 2022, 182). Die Korrektur einer falschen Bilanzposition durch eine richtige heißt Bilanzberichtigung, weil Ansatz oder Wert den GoB unter Beachtung der Vorschriften des EStG nicht entspricht (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG). Eine Bilanzberichtigung bereitet keine Schwierigkeiten, wenn der Fehler erkannt wird, bevor der Steuerbescheid, auf den er sich auswirkt, bestandskräftig geworden ist. Nicht selten wird aber der unrichtige Bilanzansatz erst nach Jahren – etwa im Rahmen einer Außenprüfung – entdeckt. In derartigen Fällen kann der fehlerhafte Bilanzansatz bis zur Fehlerquelle zurück berichtigt werden, solange die betroffenen Steuerbescheide nicht bestandskräftig sind. Danach ist eine Bilanzberichtigung nur noch möglich, soweit die Änderungsvorschriften der AO (§§ 164 Abs. 2, 172 ff. AO) eine Änderung der bestandskräftigen Bescheide zulassen. Kommt eine Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide nicht mehr in Betracht, so ist der Bilanzierungsfehler in der Schlussbilanz des ersten Jahres, für das eine Korrektur verfahrensrechtlich noch möglich ist (sog. erste "offene" Bilanz), zu korrigieren (näher und krit. zur Kasuistik der Rspr. Sta...

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