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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 3. Angaben zur Identifikation (§ 264 Abs. 1a HGB)

Prof. Dr. Stephan C. Scholz
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Rz. 74

[Autor/Zitation]

Gemäß § 264 Abs. 1a HGB müssen im JA die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft im HR eingetragen ist, angegeben werden. Die Angabe kann "in der Überschrift des Jahresabschlusses, auf einem gesonderten Deckblatt oder an anderer herausgehobener Stelle gemacht werden" (BT-Drucks. 18/4050, 71). Sofern das Unternehmen zur Aufstellung eines Anhangs verpflichtet ist, erscheint es sinnvoll, die Angabe zu Beginn des Anhangs vorzunehmen (Oser/Orth/Wirth, DB 2015, 1734). Falls kein Anhang aufzustellen ist, sollte die Angabe in der Überschrift zur Bilanz erfolgen (Oser/Orth/Wirth, DB 2015, 1734).

 

Rz. 75

[Autor/Zitation]

Da der Gesetzgeber ausweislich § 3 davon ausgeht, dass Unternehmen, welche gem. PublG zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichtet sind, stets Kaufmannseigenschaft besitzen und somit auch zur Eintragung in das HR verpflichtet sind, ergeben sich aus der sinngemäßen Anwendung des § 264 Abs. 1a HGB keine Besonderheiten.

 

Rz. 76

[Autor/Zitation]

Nach § 264 Abs. 1a Satz 2 HGB ist anzugeben, wenn sich das Unternehmen in Abwicklung bzw. Liquidation befindet. Zwar sind Unternehmen in Abwicklung gem. § 3 Abs. 3 nicht (mehr) nach PublG zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichtet (weiterführend s. § 3 PublG Rz. 32 ff.). Die Befreiung in § 3 Abs. 3 wirkt indes nur ex nunc und nicht ex tunc, so dass noch offene Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten bestehen bleiben, selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Abwicklung oder Liquidation des Unternehmens beginnt (ähnlich Kirsch, Rechnungslegung, § 2 PublG Rz. 27 [7/2022]).

[Autor/Zitation] Scholz in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 5 PublG, Randziffer 74
[Autor/Zitation] Scholz in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungsle...

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