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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 2. Herabsetzung

Dr. Markus Adick
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Rz. 48

[Autor/Zitation]

Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das BfJ das Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 4 Satz 2 herabzusetzen. Wurde das Ordnungsgeld gegen eine Kleinstkapitalgesellschaft iSv. § 267a festgesetzt, ist es nach Satz 1 Nr. 1 auf 500 EUR zu reduzieren; bei einer kleinen KapGes. iSv. § 267 Abs. 1 ist es nach Satz 2 Nr. 2 auf 1.000 EUR zu reduzieren. In allen anderen Fällen wird es auf 2.500 EUR herabgesetzt. Nach § 335 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ist das Ordnungsgeld zusätzlich herabzusetzen, wenn die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten wurde. Um "geringfügig" zu sein, darf die Frist nach der Rspr. maximal um zwei Wochen überschritten werden. Die Ordnungsgelder reduzieren sich dann regelmäßig auf 10 % der in § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 genannten Beträge. Für sämtliche Reduzierungstatbestände ist erforderlich, dass die Offenlegung vor der Festsetzung des Ordnungsgeldes erfolgt; eine analoge Anwendung von Abs. 4 auf eine Offenlegung nach Festsetzung kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht (vgl. Altenhain in HKMS3/4, § 335 HGB Rz. 72 [9/2024]).

[Autor/Zitation] Adick in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 335 HGB, Randziffer 48

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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