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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Zulässigkeit und Abgrenzung

Dr. David Markworth
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Rz. 42

[Autor/Zitation]

Das Gesetz gibt den Unternehmen über die gesetzlichen Vorgaben hinaus die Möglichkeit, den Jahresabschluss zu erläutern und damit zur Vermittlung des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes beizutragen.

 

Rz. 43

[Autor/Zitation]

Ob im Einzelfall Pflichtangaben oder freiwillige Zusatzangaben vorliegen, kann mitunter zweifelhaft sein (zur Prüfungs- und Offenlegungspflicht vgl. Rz. 49). Für die materielle Art der Berichterstattung ist diese Unterscheidung unerheblich; sie hat jedoch Bedeutung für die Frage, ob die Angaben stets gemacht werden müssen. Pflichtangaben sind alle, die durch § 284 Abs. 1 oder die von dieser Vorschrift in Bezug genommenen Regelungen stets oder im Einzelfall (zB nach Ausübung eines Ausweiswahlrechts) gefordert werden. Freiwillige Angaben liegen vor bei Berichterstattung über die gesetzliche Normierung hinaus, wie zB bei ergänzenden Angaben oder Erläuterungen zu wesentlichen Posten der Bilanz oder GuV. Zu den zusätzlichen Angaben des Anhangs können insbes. diejenigen gehören, die der ergänzenden Erläuterung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dienen (hierzu Poelzig in MünchKomm. HGB[5], § 284 Rz. 43).

 

Rz. 44

[Autor/Zitation]

Auch Kapitalflussrechnungen und Eigenkapitalspiegel sind grds. den freiwilligen Angaben zuzurechnen (vgl. Protokollerklärung des Rates zu Art. 2 Abs. 6 aus Anlass der Verabschiedung der 4. EG-RL). Namentlich bei größeren Gesellschaften können sie ein zweckmäßiges Mittel sein, die Finanzlage und deren Entwicklung zu erläutern. Kapitalmarktorientierte KapGes., die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, müssen zwingend eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel erstellen (§ 264 Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 45

[Autor/Zitation]

Das Gleiche wie für Kapitalflussrechnungen...

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