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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / (1) Grundstücke und Gebäude

Henrik Stutzmann, Dr. Markus Suchanek
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Rz. 196

[Autor/Zitation]

Besteht ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück und ggf. auch dem aufstehenden Gebäude, so sind diese Vermögensgegenstände grds. dem zivilrechtlichen Eigentümer und Besteller, nicht dem Nießbraucher zuzurechnen. Wird die vorweggenommene Erbfolge dadurch hergestellt, dass Eltern einem Kind Grundstück und Gebäude schenken und sich einen lebenslangen Nießbrauch daran vorbehalten, so sind Grundstück und Gebäude dem Kind als Eigentümer zuzurechnen (BFH v. 28.3.2007 – IX R 37/05, BFH/NV 2007, 1891). Die Eltern sind als Nießbraucher auch dann nicht wirtschaftliche Eigentümer, wenn dem Kind die Belastung der Gegenstände mit Grundpfandrechten untersagt wurde (BFH v. 24.7.1991 – II R 81/88, BStBl. II 1991, 909). Ist ihre Stellung allerdings so stark ausgestaltet, dass sie die Position eines lediglich nutzenden Nießbrauchers deutlich überschreitet und sie die tatsächliche Herrschaft über Grundstück und Gebäude ausüben, so sind sie wirtschaftliche Eigentümer. Nicht ausreichend dafür ist es aber etwa, wenn die Nutzung für den Eigentümer und Besteller lediglich durch schuldrechtliche Veräußerungs- und Belastungsverbote beschränkt ist. Dies gilt auch, wenn ein Rückforderungsrecht für den Fall des Vorversterbens des Bestellers vereinbart ist (BFH v. 28.3.2007 – IX R 37/05, BFH/NV 2007, 1891 Rz. 15 mwN; zum Ganzen auch Schigulski in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 41 Rz. 38 [10/2022]).

[Autor/Zitation] Stutzmann in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 246 HGB, Randziffer 196

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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