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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Allgemeines

Prof. Dr. Guido Förster
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Rz. 51

[Autor/Zitation]

Ein aktiver RAP ist gem. § 250 Abs. 1 HGB, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG in der Handels- und der Steuerbilanz anzusetzen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  • Ausgaben vor dem Abschlussstichtag,
  • soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, scheidet eine Aktivierung als RAP aus.

Die Tatbestandsvoraussetzungen sind im Handels- und Steuerrecht in gleicher Weise auszulegen. Dies ergibt sich aus dem nahezu identischen Wortlaut der beiden Vorschriften, ihrem Charakter als GoB und der Gesetzesgeschichte, wonach die steuerrechtliche Regelung die Beachtung der handelsrechtlichen Regelung auch steuerrechtlich sicherstellen sollte (BT-Drucks. V/3187, 4). Ausnahmen bestehen nur im Detail (Rz. 67).

 

Rz. 52

[Autor/Zitation]

Nicht erforderlich ist, dass bei aktiven RAP ein greifbarer Vermögenswert vorliegt. Gleichwohl liegt der Vorausleistung stets ein wirtschaftlicher Wert zugrunde (arg. § 242 Abs. 1).

[Autor/Zitation] Förster in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 250 HGB, Randziffer 51
[Autor/Zitation] Förster in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 250 HGB, Randziffer 52

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