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Altersvorsorgezulage für Beamte: Frist für die Erteilung der Einwilligung in die Übermittlung von Besoldungsdaten

Prof. Dr. Jutta Förster
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Leitsatz

1. § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG in der in den Jahren 2002 bis 2004 geltenden Fassung ist dahin gehend auszulegen, dass das Einverständnis mit der Übermittlung von Besoldungsdaten an die zentrale Stelle bis zur Bestandskraft der Entscheidung über die Festsetzung der Altersvorsorgezulage erteilt werden konnte.

2. Die gesetzliche Differenzierung zwischen Beamten und Rentenversicherungspflichtigen dahin ­gehend, dass nur bei Beamten der Anspruch auf Altersvorsorgezulage zusätzlich von einer gegenüber dem ienstherrn schriftlich zu erteilenden Einwilligung in die Übermittlung von Besoldungsdaten abhängig ist, ist verfassungsgemäß. Das betrifft auch die ab 2005 geltende Obliegenheit, die Einwilligung innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres zu erteilen.

3. Das dreistufige gesetzliche Verfahren zur Ermittlung, Überprüfung und Festsetzung der Altersvorsorgezulage verletzt auch im Hinblick darauf, dass es für einen mehrjährigen Zeitraum nicht zum Eintritt der materiellen Bestandskraft kommt, nicht die Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz.

 

Normenkette

§ 10a Abs. 1a Satz 2 EStG in der bis 2004 geltenden Fassung, § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG in der ab 2005 geltenden Fassung, § 79 Satz 1, § 89, § 90, § 91 EStG, § 12 Abs. 1 Satz 2 AltvDV, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG

 

Sachverhalt

Die Klägerin war in den Streitjahren 2004 bis 2006 Beamtin. 2002 schloss sie mit einem Anbieter einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag, auf den sie in den Streitjahren eigene Beiträge einzahlte. In dem beim Anbieter eingereichten "(Dauer-)Zulageantrag" erklärte sie, Beamtin zu sein. Die bei Beamten gegenüber der Besoldungsstelle abzugebende Einverständniserklärung (§ 10a Abs. 1a Satz 2 EStG) erteilte die Klägerin erst i...

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