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Abzugsverbot für negative Aktiengewinne aus Investmentfonds mit ausländischen Aktien verstößt im VZ 2001 gegen Gemeinschaftsrecht

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

1. Das Abzugsverbot für negative Aktiengewinne einer Kapitalgesellschaft aus der Rückgabe von Anteilen an inländischen Investmentfonds (§ 40a Abs. 1 S. 2 KAGG i.V.m. § 8b Abs. 3 KStG 1999) ist im Jahr 2001 nur insoweit anwendbar, als die Gewinnminderungen auf Beteiligungen der Investmentfonds an ausländischen Kapitalgesellschaften beruhen.

2. Die Beschränkung des Abzugsverbots auf negative Aktiengewinne, die auf Beteiligungen der Investmentfonds an ausländischen Kapitalgesellschaften beruhen, verstößt gegen Art. 56 EG (Anschluss an EuGH, Urteil vom 22.01.2009, C-377/07"STEKO Industriemontage GmbH", BFH/NV 2009, 530, BFH/PR 2009, 152).

 

Normenkette

§ 8b Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 1 und 10a KStG 1999, § 40a Abs. 1, § 43 Abs. 14 und 18 KAGG, Art. 56 EG

 

Sachverhalt

Klägerin ist eine Versicherungs-AG. Im VZ 2001 erzielte sie negative Aktiengewinne i.H.v. rd. 1,12 Mio. DM aus der Rückgabe von Anteilen an drei inländischen Spezialfonds, die ausländische Aktien enthielten.

Das FA rechnete die negativen Aktiengewinne dem Steuerbilanzgewinn der Klägerin hinzu. Das FA stützte die Hinzurechnung auf § 40a Abs. 1 S. 2, § 43 Abs. 18 KAGG i.V.m. § 8b Abs. 3 KStG 1999. Die AG sah in der rückwirkenden Abwendung des sich daraus ergebende Abzugsverbots einen Verfassungsverstoß.

Das FG gab dem FA recht (FG München, Urteil vom 28.02.2008, 7 K 917/07, Haufe-Index 1970575, EFG 2008, 991).

 

Entscheidung

Der BFH hob das FG-Urteil auf und gab der Klage statt. Die Hinzurechnung der negativen Aktiengewinne zum Steuerbilanzgewinn gem. § 40a Abs. 1 S. 2 KAGG i.V.m. § 8b Abs. 3 KStG 1999 verstoße im VZ 2001 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG, weil Auslandsbeteiligungen in jenem VZ gegenüber Inlandsbeteiligungen ungleich behandelt und benachteiligt würden. Die Frage danach, ob auch ein Verfa...

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    BFH I R 27/08
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