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Abgrenzung zur Handwerkerleistung

Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
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Leitsatz

Bei Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken handelt es sich nicht um hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des FördWachsG begünstigt sind, sondern um handwerkliche Tätigkeiten, welche die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG vermitteln.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall ging es darum, ob für die von einem Handwerksbetrieb in 2006 aus­geführten Maler- und Tapezierarbeiten die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen i.H.v. 20 % der Aufwendungen, (höchstens 600 EUR) gewährt werden kann, wenn daneben für Umbaumaßnahmen die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von ebenfalls 20 % der Aufwendungen, (höchstens 600 EUR) zusätzlich in Anspruch genommen wird.

Die Steuerpflichtigen ließen durch den Handwerksbetrieb F Maler- und Tapezierarbeiten im Treppenhaus und im Flur der 1. Etage des von ihnen bewohnten Hauses aus­­führen. Die Arbeitskosten hierfür betrugen 3000 EUR. Unabhängig von diesen Arbeiten ließen sie im gleichen Jahr den Eingangsbereich ihres Hauses durch den Handwerksbetrieb M mit Arbeitskosten von 2320 EUR neu gestalten. In ihrer Steuererklärung machten sie für die Kosten der Maler- und Tapezierarbeiten eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen und daneben für die Kosten der Umbaumaßnahmen eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen nach geltend.

Dies hat der BFH abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei sämtlichen Arbeiten nicht um hauswirtschaftliche Verrichtungen, die als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sind, sondern insgesamt um handwerkliche Tätigkeiten, welche die Steuerbeg...

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