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Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung I

Dr. Suse Martin
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Leitsatz

1. Verzehrvorrichtungen dürfen nur als Dienstleistungselement berücksichtigt werden, wenn sie vom Leistenden als Teil einer einheitlichen Leistung zur Verfügung gestellt werden (Änderung der Rechtsprechung).

2. Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen zum Verzehr an einem Tisch mit Sitzgelegenheiten führt zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz.

 

Normenkette

§ 3 Abs. 1 und 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Anhang H der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Der Kläger verkaufte in einem vor seiner Fleischerei aufgebauten Imbissstand Bratwürste, Pommes frites und täglich wechselnde Gerichte. Das FA war der Auffassung, es sei auch die von den Kunden benutzte städtische Bank und – ab 2003 – aufge­stellte Bierzeltgarnitur des Klägers zu berücksichtigen ­(Niedersächsisches FG, Urteil vom 04.06.2009, 16 K 10040/07, Haufe-Index 2379513, EFG 2010, 1837).

 

Entscheidung

1. Die Revision hatte z.T. Erfolg. Bis zur Aufstellung der Bierzeltgarnitur können die Leistungen als Lieferungen beurteilt werden. Behelfsmäßige Verzehrtheken, die einen nur geringfügigen personellen Aufwand erfordern, dürfen nicht berücksichtigt werden. Wohl aber die Bierzeltgarnitur. Denn für eine Unterscheidung nach Bequemlichkeit und Schönheit des zur Essenseinnahme bereitgestellten Mobiliars gibt es keinen Anknüpfungspunkt.

2. Fehlen aussagekräftige Aufzeichnungen für die Aufteilung der Umsätze (Lauf- und Stehkundschaft/Einnahme im Sitzen), kann für die erforderliche Schätzung – so der BFH – das Verhältnis der (möglichen) Stehplätze am Imbissstand zu den (möglichen) Sitzplätzen berücksichtigt werden.

 

Hinweis

1. Mit zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen hat der BFH im Anschluss an das – auf Vorla...

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