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Niedersächsisches FG Urteil vom 04.06.2009 - 16 K 10040/07

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 18/10)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Anlage 2 zum UStG bei Abgabe verzehrfähig zubereiteter Speisen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
  2. Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle i. S. des § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG i.d.F. 2000-2003 abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Ort der Abgabe in einem räumlichen Zusammenhang steht und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden.
  3. Vorrichtungen in Form eines umlaufenden Brettes an einem Imbissstand sollen Kunden typischerweise die Möglichkeit des Verzehrs an Ort und Stelle ermöglichen.
 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 9 S. 4, § 12 Abs. 2 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2000, 2001, 2002, 2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.06.2011; Aktenzeichen V R 18/10)

 

Tatbestand

Der Kläger war mit einer Fleischerei unternehmerisch tätig. Vor seinem Ladengeschäft hatte er ganzjährig einen Imbissstand aufgestellt, der regelmäßig samstags abgebaut und am folgenden Dienstag wieder aufgestellt wurde. Der Imbissstand hatte eine Größe von ca. 3,5 x 3,8 m und war mit einem Dach versehen, das über die Außenwände des Imbissstandes hinausragte. Umlaufend war an dem Imbissstand in einer Höhe von ca. 1,10 m ein Brett von ca. 50 cm Breite angebracht, auf dem Ketchup und Senfbehälter aufgestellt waren, aus denen sich die Kunden selbst bedienen konnten. Der Kläger verkaufte in dem Imbissstand Bratwürste, Pommes Frites und täglich wechselnde Gerichte sowie verschiedene Getränke. Die angebotenen Speisen wurden in der d...

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