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§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch auf vorläufige Bescheide anwendbar

Prof. Jürgen Brandt
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Leitsatz

Das FA kann eine nach § 165 Abs. 1 AO vorläufige Steuerfestsetzung nach Ablauf der Frist des § 171 Abs. 8 AO nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ändern, wenn das die Ungewissheit beseitigende Ereignis (§ 165 Abs. 2 AO) zugleich steuerrechtlich zurückwirkt.

 

Normenkette

§ 165, § 171 Abs. 8, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

 

Sachverhalt

Die Klägerin wurde mit ihrem verstorbenen und von ihr und den gemeinsamen (ebenfalls klagenden) Söhnen beerbten Ehemann zusammen zur ESt veranlagt. Die Ehegatten machten im Zusammenhang mit einem erworbenen Erbbaurecht in den Kalenderjahren 1994 bis 1999 Vorkosten (Schuldzinsen, Erbbauzinsen, Grundsteuer) nach § 10e Abs. 6 EStG geltend, die das FA anerkannte. Alle Bescheide ergingen teilweise vorläufig gem. § 165 Abs. 1 AO "hinsichtlich der Schuldzinsen und anderer Aufwendungen i.S.d. § 10e Abs. 6 EStG, weil die Wohnung noch nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird".

Mit notariell beurkundetem Vertrag wurde das Erbbaurecht 2001 aufgehoben und das Grundstück zurückgegeben. Mit Änderungsbescheiden vom 10.12.2003 versagte das FA daraufhin den Vorkostenabzug; es stützte die Änderungsbescheide auf § 165 Abs. 2 AO und erklärte sie nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO (in diesem Punkt) für endgültig.

Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg (EFG 2006, 1394). Nach Auffassung des FG kann sich das FA wegen Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 8 AO nicht auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO – mit der Folge der Anlaufhemmung des § 175 Abs. 1 Satz 2 AO – berufen; dies folge aus dem Einleitungssatz des § 172 Abs. 1 Satz 1 AO, nach dem die §§ 172 ff. AO nicht gälten, soweit ein Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig ergangen sei. Hiergegen richtet sich die Revision des FA.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des ...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Änderungsbefugnis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO bei vorläufiger Steuerfestsetzung Leitsatz (amtlich) Das FA kann eine nach § 165 Abs. 1 AO vorläufige Steuerfestsetzung nach Ablauf der Frist des § 171 ...

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