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Sächsisches LSG Urteil vom 20.03.2023 - L 6 U 67/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Überweisung eines Unternehmens. anwendbares Satzungsrecht. zuständige Berufsgenossenschaft. Leistungsfall vor der Wirksamkeit der Überweisung. Abschluss des Verwaltungsverfahrens aber erst nach der Überweisung

Leitsatz (amtlich)

1. Bei Überweisung eines Unternehmens hat die nach § 137 Abs 1 S 1 SGB VII zuständig gewordene aufnehmende Berufsgenossenschaft die zum Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels noch nicht abgeschlossenen Verfahren zu Ende zu führen und die sich hieraus ergebenden Leistungen für Zeiträume vor dem formalen Zuständigkeitswechsel zu erbringen.

2. Bei der Berechnung der Verletztenrente ist auf das zum Zeitpunkt des Leistungsfalls geltende Satzungsrecht abzustellen. Liegt der Leistungsfall vor dem Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels nach § 137 Abs 1 S 1 SGB VII, ist das Satzungsrecht der abgebenden Berufsgenossenschaft einschließlich des dort bestimmten Höchst-JAV zugrunde zu legen.

3. Mit einer wirksamen Überweisung eines Unternehmens an eine andere Berufsgenossenschaft gehen die Entschädigungslasten über; das zukünftige Versicherungsverhältnis richtet sich jedoch nach dem Recht der übernehmenden Berufsgenossenschaft. Dies hat wiederum zur Folge, dass zukünftige Rentenanpassungen unter Wahrung des Besitzstandes nur noch unter Berücksichtigung des Satzungsrechts der neuen Berufsgenossenschaft zu erfolgen haben (BSG vom 29.11.1990 - 2 RU 15/90).

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.09.2025; Aktenzeichen B 2 U 13/23 R)

Tenor

I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 16. März 2020 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 28. März 2019 und 25. Juli 2019 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2019 und unter Abänderung der Rentenanpassungsmit...

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