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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 24.09.2025 - 5 U 30/25

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Leitsatz (amtlich)

Kollidiert ein Motorrad mit einem fliegenden Fasan und wird der Beifahrer dadurch verletzt, handelt es sich um einen Unfall "bei dem Betrieb" des Motorrades. Der Unfall ist bei wertender Betrachtung durch das Motorrad bzw. dessen Bewegung mitgeprägt worden; es besteht ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Fahrt des Motorrades.

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 05.05.2025; Aktenzeichen 1 O 651/25)

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.05.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück (1 O 651/25) wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2023 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 8/25 und die Beklagte zu 17/25.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II. Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat - bis auf die Höhe des Schmerzensgeldes nebst anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus den §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

1. Der Kläger ist "bei dem Betrieb" des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrades verletzt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgeri...

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