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OLG Nürnberg Beschluss vom 17.03.2010 - 7 AR 361/10

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Leitsatz (amtlich)

Für die Entscheidung über den Vergütungsantrag des Vormunds ist das Familiengericht des AG funktionell zuständig, wenn der Antrag nach dem 31.8.2009 gestellt wurde.

Normenkette

FGG-RG Art. 111

Verfahrensgang

AG Weiden i.d. OPf. ()

Tenor

Als funktioneil zuständige Abteilung zur Entscheidung über die Anträge-der ... auf Vergütung und Aufwendungsersatz für die Tätigkeit als Vormund vom 7.1. und 2.3.2010 wird das Familiengericht des AG Weiden bestimmt.

Gründe

I. m Beschluss vom 30.5.2006 hat das AG Weiden der alleinsorgeberechtigten Mutter die elterliche Sorge für ihre Tochter ..., geboren 20.8.1973, entzogen und auf einen Vormund übertragen. Als Vormund wurde die ... ausgewählt. Die Vormundschaft wird vom AG -Vbrmundschaftsgericht - Weiden unter dem Aktenzeichen VII28/06 geführt.

Seit seiner Bestallung am 1.6.2006 hat der Vormund laufend für seine Tätigkeit eine Vergütung und Aufwendungsersatz beantragt und erhalten. Mit Schreiben vom 7.1.2010 und 2.3.2010 beantragte die ... erneut die Erstattung für die Zeit vom 1.7.2009 bis 24.2.2010 (Beendigung der Vormundschaft mit Volljährigkeit des Mündels).

Mit Verfügung vom 9.3.2010, die an alle Beteiligten des Verfahrens ging, hielten sich sowohl das Betreuungsgericht als auch das Familiengericht für unzuständig und legten das Verfahren dem OLG zur Bestimmung der Zuständigkeit vor.

Das Familiengericht ist der Auffassung, es läge kein selbständiges Verfahren i.S.v. Art. 111 Abs. 2 FGG-RG vor, da eine Entscheidung über eine Vergütung in dem laufenden Verfahren kein eigenständiges gerichtliches Verfahren im Sinne der Übergangsvorschrift ist. Das Betreuungsgericht ist anderer Auffassung.

II. Das OLG ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zur Entscheidung zuständig, da sich die Abteilungen des AG nach dem 1.9.2009 für unzuständi...

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  Leitsatz (amtlich) 1. Jeder Vergütungsantrag (hier: eines Verfahrenspflegers) leitet ein selbständiges Verfahren i.S.v. Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG ein. 2. Aus dem Antrag auf Vergütungsfestsetzung muss klar hervorgehen, für welche Person und für welche ...

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