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OLG München Beschluss vom 21.11.2011 - 29 W 1939/11

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Leitsatz (amtlich)

Die Mitteilung eines Rechteinhabers an einen Internet-Provider, dass er einen Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG gestellt habe, begründet grundsätzlich keinen Anspruch des Rechteinhabers gegen den Internet-Provider auf Aufrechterhaltung einer Speicherung von Verkehrsdaten.

Normenkette

UrhG § 101 Abs. 9

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 22.08.2011; Aktenzeichen 21 O 13977/11)

Tenor

I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des LG München I vom 22.8.2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Von einem Tatbestand wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Das LG hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 49 Abs. 1 FamFG zu Recht in einen - zulässigen - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 935 ZPO umgedeutet. Denn § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG bestimmt nur für das Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG die entsprechende Geltung der Verfahrensvorschriften des FamFG. Um ein solches Gestattungsverfahren handelt es sich vorliegend aber nicht.

III. Die zulässige (§ 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 ZPO) sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG München I vom 22.8.2011 ist unbegründet, weil der Antragstellerin kein Verfügungsanspruch zur Seite steht.

Die Antragstellerin begehrt im Streitfall nicht eine Aufbewahrung bestimmter Verkehrsdaten, die sich auf eine von der Antragstellerin bereits festgestellte Verletzung ihrer Urheberrechte an dem Tonträger "..." des Künstlers ... beziehen. Vielmehr hat die Antragstellerin beantragt, es der Antragsgegnerin im Hinblick auf erst zukünftige ...

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