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OLG Köln Urteil vom 30.03.2007 - 6 U 249/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beanstandung der AGB eines Mitbewerbers

Leitsatz (amtlich)

1. Bei den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB handelt es sich in der Regel nicht um Vorschriften, die i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt sind, das Marktverhalten zu regeln (a.A. KG v. 4.2.2005 - 5 W 13/05, CR 2005, 255 = KGReport Berlin 2005, 284 =MDR 2005, 677). Insoweit reicht nicht aus, dass eine Norm erkennbar den Verbraucher schützen will; es kommt auf seinen Schutz als am Markt agierende Person an.

Schriftformklauseln, welche die Wirksamkeit formloser Nebenabreden betreffen, Selbstbelieferungs- und Nachbesserungsklauseln unterfallen danach nicht dem § 4 Nr. 11 UWG

Bei fehlerhaften Belehrungen über Widerrufsrechte oder bei Klauseln, die eine Einwilligung des Verbrauchers mit telefonischer Werbung begründen sollen, mag etwas anderes gelten.

2. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände stellt die Verwendung unwirksamer AGB auch kein Ausnutzen der Leichtgläubigkeit von Verbrauchern i.S.d. § 4 Nr. 2 UWG oder eine irreführende Werbung gem. § 5 UWG dar.

Normenkette

BGB § 305b; BGB § 305c; BGB § 307; BGB § 308 Nr. 8; BGB § 309 Nr. 8b; UKlaG § 1; UKlaG § 3; UWG § 4 Nr. 2; UWG § 4 Nr. 11; UWG § 5

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 14.11.2006; Aktenzeichen 33 O 272/06)

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 14.11.2006 verkündete Urteil des LG Köln - 33 O 272/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe

I. Die Antragstellerin ist Mitbewerberin der Antragsgegner auf dem Gebiet des Handels mit Kosmetikartikeln; sie will ihnen (soweit im Berufungsrechtszug noch von Interesse) die Bezugnahme auf einige in ihrem Internet-Auftritt mitgeteilte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - eine Schriftform-, eine Selbstbelieferungs- und eine...

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