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KG Berlin Beschluss vom 04.02.2005 - 5 W 13/05

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Leitsatz (amtlich)

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internet-Versandhändlers für Computerkomponenten und -zubehör, nach der Mängel an der Ware ihm innerhalb einer Woche nach Empfang der Sendung gemeldet werden müssen, ist gem. §§ 307 Abs. 1; 309 Nr. 8 lit. b) ee) unwirksam. Ihre Verwendung stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 06.01.2005; Aktenzeichen 102 O 2/05)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 102 des LG Berlin v. 6.1.2005 - 102 O 2/05 - teilweise geändert:

Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über einen Internetauftritt in Bezug auf den Fernabsatz von Computerkomponenten und Computerzubehör ggü. Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bestimmen:

Mängel sowie Materialfehler an der Ware müssen uns innerhalb einer Woche nach Empfang der Sendung gemeldet werden.

2. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Wie der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, betreibt der Antragsgegner - ebenso wie der Antragsteller - den Einzelhandel mit Personalcomputern, Computerkomponenten und -zubehör über das Internet unter Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf seinem Internetauftritt im Rahmen des Bestellvorgangs abrufbar sind. Diese enthalten unter Ziff. 6. "Gewährleistung" folgende Bestimmung: "... Mängel sowie Materialfehler an der Ware müssen uns innerhalb ein...

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