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OLG Köln Urteil vom 22.09.2000 - 6 U 19/96 (veröffentlicht am 22.09.2000)

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nicht rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

UWG-Recht

Leitsatz (amtlich)

1. Sind bei einer Musikgruppe die Funktionen derart verteilt, dass einem ihrer Mitglieder die Leitung inkünstlerisch/musikalischer Hinsicht zugewiesen ist, während ein anderes (wenn auch inaktives) Mitglied im weitesten Sinne dieVermögensinteressen der Gruppe vertritt und auch derenrechtliche Belange wahrnimmt, kommt nur letzterem die Stellung eines „Leiters” i.S. von § 80 Abs. 2 Nr. 1 UrhG zu.

2. Zur Frage der Anwendbarkeit deutschen Rechts sowie einer etwaigen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bei bzw. für Künstlerverträge(n) (hier: aus den Jahren 1978 und 1979) zwischen einer irischen, sich in Deutschland aufhaltenden Musikgruppe, deren Mitglieder größtenteils minderjährig sind, die von ihrem Vater und Leiter vertreten werden sowie einem Unternehmen der Tonträgerindustrie.

3. Der Einsatz er Digitaltechnik bei der Wiedergabe von Musikstücken (hier: Compact Discs) stellt im Vergleich zur Schallplatte keine neue Nutzungsart i.S. von § 31 Abs. 4 UrhG dar.

Normenkette

UrhG § 80 Abs. 1 S. 1; UrhG § 97 Abs. 1; UrhG § 75; UrhG § 101a Abs. 1; UrhG § 98; UrhG § 99; UrhG § 31 Abs. 4; EGBGB Art. 220 Abs. 1; EGBGB Art. 27 n.F.; BGB § 1643; BGB § 1822

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 20.12.1995; Aktenzeichen 28 O 1/95)

Tenor

Die Berufung der Klägerin zu 1) gegen das am 20.12.1995 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 1/95 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihre Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Klage des dem Rechtsstreit im Berufungsverfahren beigetretenen Klägers zu 2) wird abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1). Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) je zur Hälfte.

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