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OLG Hamburg Urteil vom 17.02.2010 - 5 U 60/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidungstitel Vorhalten von Daten zur Auskunfterteilung

Leitsatz (amtlich)

I. Auch ein Unterbleiben der Löschung bzw. das weitere Aufbewahren einmal zulässig gespeicherter Daten stellt eine Datenverwendung i.S.v. § 3 Abs. 5 i.V.m. 4 Nr. 1 BDSG dar, die einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf.

II. Die datenschutzrechtliche Grundlage für die im Verfügungsverfahren begehrte weitere Aufbewahrung/zu unterbleibende Löschung bereits gespeicherter Verkehrsdaten ergibt sich aus § 96 Abs. 2 S. 1 letzter HS TKG i.V.m. § 101 Abs. 2 UrhG. Denn auch die Auskunfterteilung nach § 101 Abs. 2 UrhG fällt unter die Ermächtigung der Provider zur Speicherung von Daten zur Erfüllung eines anderen gesetzlichen Zweckes nach § 96 Abs. 2 S. 1 letzter HS TKG.

III. Die Zulässigkeit der weiteren Speicherung hängt davon ab, dass der Berechtigte ggü. dem Provider konkret ankündigt, in einem angemessen kurzen Zeitraum ein Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG einzuleiten.

Normenkette

UrhG § 101 Abs. 1; UrhG § 101 Abs. 2; UrhG § 101 Abs. 9; TKG § 96; ZPO § 935; ZPO § 940

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 19.12.2008; Aktenzeichen 308 O 541/08)

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg, ZK 8, vom 19.12.2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.

Gründe

I. Die Antragstellerin gehört zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche. Sie ist u.a. als Zugangsvermittlerin zum Internet tätig. Sie vergibt an ihre Kunden für die Nutzung des Internets IP-Adressen, die nach Trennung der Verbindung anderen Kunden zur Verfügung gestellt werden (sog. dynamische IP-Adressen).

Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte für das Geb...

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