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LG Hamburg Urteil vom 20.10.2010 - 308 O 320/10

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Tenor

  • I.

    Die einstweilige Verfügung vom 09.09.2010 wird aufgehoben und der ihrem Erlass zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Kostenvollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Antragsgegnerin, einer Accessproviderin mit Sitz in H..., wurde auf Antrag der Antragstellerinnen, die Inhaberinnen von Filmherstellerrechten sind, durch eine im Beschlussverfahren ergangene einstweilige Verfügung vom 09.09.2010 bei Vermeidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO untersagt, zwei Tage ab Zustellung des Beschlusses die zur Feststellung von Bestandsdaten bestimmter Kunden mitgeteilten Verkehrsdaten (IP-Adresse und Verbindungszeitpunkte) bis zum Abschluss eines Auskunftsverfahrens gemäß § 101 Abs. 2 UrhG betreffend die Filme "M..R..T..." (Video-Aktuell Betriebs GmbH, Abteilung Goldlight - Erstveröffentlichung Juni 2010) und "N..T.." (G&G Media Foto-Film GmbH - Erstveröffentlichung Juni 2010), bis zum 30.11.2010, soweit es das Filmwerk "M..R..T..." betrifft, und bis zum 30.11.2010, soweit es das Filmwerk "N..T.." betrifft, zu löschen, wenn die Antragsgegnerin von den Antragstellerinnen während einer über die mitgeteilte IP-Adresse laufenden Session, während derer eines der genannten Filmwerke im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird, vor der Löschung der betreffenden Verkehrsdaten während der üblichen Geschäftszeiten werktags von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr per E-Mail oder Fax an eine von der Antragsgegnerin den Antragstellerinnen ...

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