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OLG Düsseldorf Beschluss vom 10.03.2015 - I-3 Wx 196/14

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Leitsatz (amtlich)

Die der erbrechtlichen Verteilung unter Anwendung ausländischen Rechts (hier: italienischen Erbrecht) aufgrund des Erbstatuts grundsätzlich (zeitlich) vorgelagerte Frage, wie im Falle des Todes eines der Ehepartner der güterrechtliche Ausgleich erfolgen soll, beantwortet sich dahin, dass bei Anwendung ausländischen Rechts aufgrund des Erbstatuts daneben eine pauschale Erhöhung des Erbteils nach § 1371 BGB aufgrund deutschen Rechts nach dem Güterrechtsstatut in Betracht kommt (Anschluss des Senats an die in der Rechtsprechung überwiegende Meinung - vgl. zuletzt OLG Schleswig NJW 2014, 88 - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung - vgl. Beschl. v. 3.8.1987 - 3 Wx 207/87 - MittRhNotK 1988, 68; offenlassend Beschl. v. 19.12.2008 - 3 Wx 51/08 NJW-RR 2009, 732 - unter Zulassung der Rechtsbeschwerde).

Normenkette

BGB § 1371; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2; EGBGB Art. 15 Abs. 1; EGBGB Art. 25 Abs. 1; CC ITA Art. 581

Verfahrensgang

AG Mülheim a.d. Ruhr (Beschluss vom 31.07.2014; Aktenzeichen 4 VI 23/14)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu 3) einen Teilrechtserbschein nach Maßgabe des mit der Beschwerde gestellten Hilfsantrags zu erteilen.

Eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert: 35.000 EUR (= 7/12 des Nachlasswertes von 60.000 EUR)

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Kinder des Erblassers mit seiner ersten - vorverstorbenen - Ehefrau. Die Beteiligte zu 3) ist seine zweite Ehefrau und Witwe.

Der Erblasser und die Beteiligte zu 3) errichteten unter dem 10.11.2001 ein gemeinsames Testament, in dem es heißt:

"Nach dem Tode eines Ehegatten gehen alle Rechte und Pflichten an den länger Lebenden über.

Nach dessen Tod ...

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