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OLG Bamberg Urteil vom 30.01.2026 - 3 UKl 30/25 e

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Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen einer unzulässigen Werbung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 TabakerzG.

2. Ein Banner kann nur dann eine unzulässige Werbung iSd. TabakerzG darstellen, wenn in ihm ein verkaufsfördernder Werbeeffekt gesehen werden kann.

3. Eine generelle Zulässigkeit von "Pull-Werbung" im Rahmen des TabakerzG kann nicht angenommen werden.

4. Die Verwendung des Wortes "nur" als Zusatz neben dem Preis stellt nicht per se eine verbotene Werbung im Rahmen des TabakerzG dar. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

5. Zu den Voraussetzungen einer Aufbrauchfrist.

Normenkette

TabakerzG § 2 Nr. 2; TabakerzG § 2 Nr. 5; TabakerzG § 2 Nr. 7; TabakerzG § 19 Abs. 2 S. 1; TabakerzG § 19 Abs. 3; UKlaG § 2 Abs. 1 S. 1; UWG § 12 Abs. 1

Tenor

(ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 ZPO)

I. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr in Diensten der Informationsgesellschaft Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und/oder Nachfüllbehälter mit folgenden Aussagen zu beschreiben:

1. "Sie ist für alle Zielgruppen geeignet, von Dampfeinsteigern bis zu erfahrenen Dampfern" und/oder

2. "Entdecke mit X. eine neue Welt mit köstlichen und unglaublichen Geschmacksrichtungen" und/oder

3. "eine vielfältige Auswahl an Aromen" und/oder

4. "eine beeindruckende Geschmackswiedergabe und ein konstantes Dampferlebnis für nachhaltigen Genuss" und/oder

5. "hochwertige Produkte im Bereich E-Zigaretten und E-Liquids" und/oder

6. "Die einzigartige A. Vape zeichnet sich besonders durch ihr stilvolles Aussehen [aus]" und/oder

7...

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