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OLG Bamberg Urteil vom 05.02.2015 - 2 U 2/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH-Antrag und Hauptsacheantrag vor verschiedenen Gerichten

Normenkette

RVG § 16 Nr. 2; RVG § 16 Nr. 3; RVG § 23 Abs. 3 S. 1; RVG-VV a.F. Nr. 2400; RVG-VV a.F. Nr. 2401

Verfahrensgang

OLG Bamberg (Beschluss vom 07.05.2015; Aktenzeichen 2 U 2/14)

OLG Bamberg (Beschluss vom 18.03.2015; Aktenzeichen 2 U 2/14)

LG Bamberg (Urteil vom 06.08.2014; Aktenzeichen 1 O 576/12)

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des LG Bamberg vom 6.8.2014 abgeändert.

Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 4.292,98 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit 24.8.2013 zu bezahlen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Bamberg vom 6.8.2014 wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten der 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.375,56 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers und Widerbeklagten ist nicht begründet. Die Berufung des Beklagten und Widerklägers ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Rechtsanwaltsvergütung aus § 812 Abs. 1, Satz 1, Alt. 1 BGB.

Der Beklagte hat gegen den Kläger Anspruch auf Zahlung weiterer Rechtsanwaltsvergütung aus § 612 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem RVG i.H.v. insgesamt 4.292,98 EUR.

Hinsichtlich der mit Rechnung Nr. xx1 abgerechneten Vertretung im Termin vor dem AG A. am 9.7.2010 ergibt sich der Vergütungsanspruch aus der Vereinbarung der Partei...

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AGS 3/2015, Prozesskostenhilfeverfahren und Hauptsache vor verschiedenen Gerichten; keine Hinweispflicht auf kostengünstigere Möglichkeit eines Terminsvertreters; Gebühren des Antragsgegners im Verfahren auf Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; keine Bindungswirkung an Gegenstandswert; Geschäftswert einer Vereinbarung zur Gütertrennung; keine Pflicht zum Hinweis auf die Höhe der Gebühren; keine Pflichtverletzung bei Vereinbarung einer Gütertrennung nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags; Gebühren im Verfahren auf Abzweigung einer Rente
AGS 3/2015, Prozesskostenhilfeverfahren und Hauptsache vor verschiedenen Gerichten; keine Hinweispflicht auf kostengünstigere Möglichkeit eines Terminsvertreters; Gebühren des Antragsgegners im Verfahren auf Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; keine Bindungswirkung an Gegenstandswert; Geschäftswert einer Vereinbarung zur Gütertrennung; keine Pflicht zum Hinweis auf die Höhe der Gebühren; keine Pflichtverletzung bei Vereinbarung einer Gütertrennung nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags; Gebühren im Verfahren auf Abzweigung einer Rente

Leitsatz Lehnt das zunächst angerufene Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen örtlicher Unzuständigkeit ab und wird daraufhin die Klage vor dem zuständigen Gericht neu eingereicht, so ist nicht mehr dieselbe Angelegenheit i.S.d. ...

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