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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 13.09.2023 - L 8 AL 3484/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsstreit zwischen Eingliederungshilfeträger und Bundesagentur für Arbeit. Teilhabeleistungen. Kfz-Hilfe für ein duales Studium. Kfz-Hilfe nicht nur Annexleistung. eigenständige Sozialleistung. isolierte Gewährung. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Abgrenzung zu Leistungen zur sozialen Teilhabe. Schwerpunkt der Maßnahme. BAGüS-Hochschulempfehlungen. keine Begrenzung der Hilfen zur Mobilität auf betriebliche Ausbildung. Berücksichtigung des grundsätzlichen Nachrangs der Eingliederungshilfe

Leitsatz (amtlich)

Zur Bestimmung des zuständigen Leistungsträgers bei der Gewährung von Kfz-Hilfe als Eingliederungshilfe zur Durchführung eines praxisintegrierten dualen Studiums.

Orientierungssatz

1. Die Kosten für die Anschaffung und den behinderungsgerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs (hier: in Form der Kfz-Hilfe in Höhe von 10.730 Euro) hat letztlich die Bundesagentur für Arbeit und nicht der Träger der Eingliederungshilfe zu tragen, wenn der behinderte Mensch zur Durchführung eines praxisintegrierten dualen Studiums auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist.

2. Die Kfz-Hilfe nach § 49 Abs 3 Nr 7 iVm Abs 8 S 1 Nr 1 SGB 9 2018 ist nicht nur als Annexleistung zu einer Hauptleistung zu gewähren, für die eine Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers besteht, sondern auch isoliert als eigenständige Sozialleistung (Abgrenzung zu BSG vom 13.9.2011 - B 1 KR 25/10 R = BSGE 109, 122 = SozR 4-2500 § 42 Nr 1).

3. Bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einerseits und Leistungen zur sozialen Teilhabe andererseits ist weiterhin auf den Schwerpunkt der jeweils in Frage stehenden Maßnahme abzustellen (so auch VGH München vom 2.12.2020 - 12 BV 20.1951 = ZFSH/SGB 2021, 174).

4. Insoweit führen die "Empfehlungen zu den...

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