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LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 16.12.2004 - 11 TaBV 11/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialplan bei Betriebseinschränkung durch Personalabbau. Einschränkung. Personalabbau. Sozialplan

Leitsatz (redaktionell)

Eine wesentliche Betriebseinschränkung durch Personalabbau, die damit eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG darstellt, kann sich auch aus einer zusammenfassenden Betrachtung mehrerer Maßnahmen ergeben. Die von § 17 KSchG vorgesehene zeitliche Beschränkung auf 30 Kalendertage, ist im Rahmen von § 111 und § 112 BetrVG nicht zu beachten. Maßgeblich ist alleine, wie viele Arbeitnehmer voraussichtlich von der geplanten unternehmerischen Maßnahme insgesamt getroffen werden können.

Normenkette

BetrVG § 111; BetrVG § 112; BetrVG § 112a

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 10.03.2004; Aktenzeichen 9 BV 1939/03)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 28.03.2006; Aktenzeichen 1 ABR 5/05)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.03.2004 – 9 BV 1939/03 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob bestimmte Maßnahmen der Arbeitgeberin eine Betriebsänderung darstellen und deshalb dem Antragsteller des vorliegenden Verfahrens – dem bei ihr gebildeten Betriebsrat – ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans zusteht.

Bei der Arbeitgeberin sind ca. 160 Arbeitnehmer beschäftigt, die in sechs Abteilungen mit 30 Gruppen tätig sind. Auf einer Betriebsversammlung am 3. November 2002 hat der Geschäftsführer der Arbeitgeberin die Mitarbeiter entsprechend seinem Redekonzept, auf dessen näheren Inhalt verwiesen wird (Anlage 4 zur Antragsschrift), u.a. über folgende anstehende Maßnahmen informiert:

„Budget Objectives 2002 …

* …

* Unternehmensteuerung durch

  • Kostendezimierung in nicht profitablen Sparten bzw. En...

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