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LAG Köln Urteil vom 05.01.2022 - 5 Sa 121/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessener Nachtarbeitszuschlag gem. § 6 Abs. 5 ArbZG

Leitsatz (redaktionell)

Die Rechtsgrundlage für einen "angemessenen Ausgleich für Dauernachtarbeit" in § 6 Abs. 5 ArbZG ist durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls auszufüllen. Für das Austragen von Zeitungen in Dauernachtarbeit ist ein Ausgleich durch einen Zuschlag von 30 % auf das Bruttoarbeitsentgelt regelmäßig angemessen.

Normenkette

GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; ArbZG § 6 Abs. 5

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 01.09.2020; Aktenzeichen 6 Ca 8536/19)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 15.09.2022; Aktenzeichen 10 AZB 11/22)

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2020 - 6 Ca 8536/19 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe angemessener Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG.

Die Beklagte gehört zum Verlagskonzern D . Sie betreibt die Zustellung der Zeitungstitel des Medienhauses die D R an Abonnenten. Sie beschäftigte rund 1050 Zusteller; ein Betriebsrat ist gebildet

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 17. August 2010 als Zeitungszustellerin beschäftigt. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages, der eine zweistufige dreimonatige Ausschlussfrist enthält, wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Verwiesen wird darüber hinaus auf den Inhalt einer zwischen der "R R GmbH & Co. KG" und dem Betriebsrat der "R R GmbH & Co. KG" geschlossenen Betriebsvereinbarung vom 29.03.2016, die einen Verzicht der Arbeitgeberin auf die Einhaltung der Ausschlussfristen für bisher nicht verfallene Ansprüche der Zeitungszusteller auf Zahlung eines angemessenen Nachtzuschlages vorsieht. Schließlich w...

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