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LAG Düsseldorf Urteil vom 23.04.2024 - 14 SLa 4/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegfall der Zahlung einer weiteren variablen und erfolgsabhängigen Vergütung während der Elternzeit. Vergütungsregelung bei nur mittelbarem Leistungsbezug

Leitsatz (amtlich)

Auch variable, vom Erfolg abhängige Vergütungsbestandteile sind für Elternzeitzeiträume grundsätzlich nicht zu zahlen. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist ohne ausdrückliche Regelung jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Vergütung keinen unmittelbaren, sondern nur einen mittelbaren Leistungsbezug hat.

Normenkette

BGB § 326 Abs. 1 S. 1; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 326; GBV Teil 2 A 2.3 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.11.2023; Aktenzeichen 6 Ca 1735/23)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.07.2025; Aktenzeichen 10 AZR 119/24)

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.11.2023 - 6 Ca 1735/23 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 239,24 € brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Für die Beklagte wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlung einer weiteren variablen Vergütung für das Jahr 2022.

Der Kläger ist seit dem 01.08.1999 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin tätig, zuletzt als dezentrale Orga-Führungskraft. Zu seinen Aufgaben gehörte 2022 insbesondere die Betreuung der ihm zugeordneten Vertriebspartner. Er war für das vertriebliche Training, die Unterstützung des Verkaufsprozesses, die Beratung und Weiterbildungsmaßnahmen verantwortlich. Dem...

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