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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 12.12.2024 - 12 Sa 25/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anörung des Kündigungsgegners vor dem Ausspruch einer beabsichtigten außerordentlichen Arbeitgeberkündigung. Anhörung des Arbeitnehmers bei längerer Urlaubsabwesenheit. Arbeitgeberseitige Pflicht zur Kontaktaufnahme noch während des laufenden Urlaubs

Leitsatz (amtlich)

1. Soll der Kündigungsgegner vor dem Ausspruch einer beabsichtigten außerordentlichen Arbeitgeberkündigung angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände überschritten werden.

2. Sofern sich der Arbeitgeber die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung offenhalten will, darf der Arbeitgeber auch in den Fällen einer längeren urlaubsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers von mehr als drei Wochen nicht beliebig lang zuwarten, bis er versucht, mit dem Arbeitnehmer auch während des Urlaubs die erforderliche Sachverhaltsaufklärung durchzuführen. Dies wäre mit dem Normzweck des § 626 Abs. 2 BGB nicht zu vereinbaren. Der Arbeitgeber ist daher in den genannten Fällen nach Kenntnis der Kündigungsvorwürfe gehalten, den Arbeitnehmer zur Wahrung der Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB noch im laufenden Urlaub zu kontaktieren, um ihm Gelegenheit zu geben, hinreichend zeitnah zum Kündigungssachverhalt Stellung zu nehmen. Andernfalls versäumt der Arbeitgeber die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB mit der Folge der Rechtsunwirksamkeit der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung.

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2

Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Entscheidung vom 29.02.2024; Aktenzeichen 1 Ca 147/23)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.12.2025; Aktenzeichen 2 AZR 55/25)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ...

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