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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 11.07.2002 - 2 TaBV 2/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsvereinbarung über Gleitzeitarbeit. Ansprüche von Betriebsrat und im Betrieb vertretener Gewerkschaft gegen den Arbeitgeber, die Leistung von Arbeitsstunden, die wegen Überschreitung des zulässigen Gleitzeitguthabens nicht zu vergüten sind, nicht zu dulden

Leitsatz (amtlich)

1. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Durchführung der getroffenen Vereinbarungen und die Unterlassung von betriebsvereinbarungswidrigen Maßnahmen verlangen.

2. Wird in einer Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit vereinbart, dass Vorgesetzter und Mitarbeiter die Arbeitszeit so zu planen und umzusetzen haben, dass am Ende des Ausgleichszeitraums ein bestimmter Höchstwert nicht überschritten wird, so begründet dies eine Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat, den Verfall von Arbeitszeitguthaben abzuwenden.

3. Wird in einer Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit ein täglicher Arbeitszeitrahmen vereinbart, so ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, Arbeiten außerhalb des Arbeitszeitrahmens zu unterbinden.

4. Werden maximal übertragbare Gleitzeitguthaben vereinbart, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber grundsätzlich verlangen, dass er keine Arbeitsleistungen entgegennimmt, die über die Gleitzeithöchstgrenze hinausgehen.

Normenkette

ArbZG § 3; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 23.07.2001; Aktenzeichen 6 BV 167/00)

Tenor

I. Auf die Beschwerden des Betriebsrats und der Gewerkschaft wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23.07.01 – 6 BV 167/00 – teilweise wie folgt abgeändert:

1. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, spätestens am 01. September eines jeden Jahres mit solchen Beschäftigten, für ...

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